Haftpflichtschutz für den Ruhestand

Wer in den Ruhestand geht, ist nicht vor Schadens­ansprüchen früherer Patienten gefeit. Der Zeit­punkt des Schaden­eintritts ist dabei ent­scheid­end für die Ab­sicher­ung – über die bisherige Berufs­haftpflicht oder die soge­nannte Nach­haftungs­versicherung. Die Ruhe­stands­ver­sicherung bietet darüber hinaus Schutz bei gelegent­lichen zahn­ärzt­lichen Tätig­keiten.

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Ihre Vorteile mit der Nach­haftungs­versicherung

Die Nach­haftungs­versicherung sorgt für die lücken­lose Abdeckung des nach­laufenden Haft|pflicht­risikos aus der voran­gegangenen zahn­ärztlichen Tätig­keit und bietet zudem auch den Erben finanziellen Schutz vor möglichen Schadens­ersatz­forderungen. Im Ernst­fall stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite:

  • Wir prüfen für Sie Patienten­forderungen

  • Wir wehren unberechtigte Haftungs­an­sprüche ab

  • Wir begleichen im Falle eines Falles den Schaden

  • Wir übernehmen die not­wendigen Gut­achter-, Gerichts- und Anwalts­kosten

 
 

Zusätzlich Ruhe­stands­versicherung abschließen

Wer im Ruhe­stand gelegent­lich zahn­ärzt­lich tätig ist, ist nach der Berufs­ordnung ver­pflichtet, sich gegen Schadens­ersatz­ansprüche ab­zu­sichern. Mit der Ruhe­stands­versicherung sind u. a. folgende gelegent­liche, außer­dienst­liche Tätig­keiten abge­deckt:

  • Erweiterter Straf­rechts­schutz für die zahn­ärztliche Tätig­keit
  • Zahn­ärztliche Freund­schafts­dienste im Bekannten- und Verwandten­kreis
  • Behandlung von Not­fällen und Erste Hilfe Leistungen
  • Kassenärztliche Notfalldienste
  • Beratende (nicht behandelnde) Konsiliar­tätig­keit
  • Zahnärztliche Gutachter­tätigkeit

Der beruhigende Schutz gegen Schadens­ansprüche – für einen Ruhe­stand, der seinen Namen verdient

Ihre Nach­haftungs­versicherung schützt Sie vor späteren Über­rasch­ungen: Denn Schaden­ursache und Schaden­eintritt fallen oft zeit­lich aus­einander. Damit besteht das Risiko, dass Schaden­ersatz­ansprüche aus Ihrer beruf­lichen Tätig­keit als Zahn­arzt in die Zeit des Ruhe­standes fallen. Wussten Sie, dass Ansprüche erst nach maximal 30 Jahren verjähren?

Ent­scheidend ist zudem das Schaden­ereignis, also das Ereignis, als dessen Folge der Schaden der Schaden beim Patienten tatsächlich einge­treten ist. So ist beispiels­weise bei einer fehler­haften Medikamenten­verordnung nicht der Zeitpunkt der Ver­ordnung, sondern der Zeitpunkt der durch die Einnahme ver­ursachten Schädigung maß­geblich.

Schützen Sie auch Ihre Erben

Nicht vergessen: Wenn ein Zahn­arzt seinen Beruf inzwischen auf­gegeben hat, seine zahn­ärzt­liche Approbation zurück­gegeben hat oder ver­storben ist und damit nicht mehr für seine beruf­liche Tätig­keit haft­pflicht­versichert ist, haften er oder seine Erben mit ihrem Privat­vermögen. Also, schützen Sie nicht nur sich, sondern auch Ihre Erben jetzt mit der Nach­haftungs­versicherung!

 

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