Wer in den Ruhestand geht, ist nicht vor Schadensansprüchen früherer Patienten gefeit. Der Zeitpunkt des Schadeneintritts ist dabei entscheidend für die Absicherung – über die bisherige Berufshaftpflicht oder die sogenannte Nachhaftungsversicherung. Die Ruhestandsversicherung bietet darüber hinaus Schutz bei gelegentlichen ärztlichen Tätigkeiten.
Die Nachhaftungsversicherung sorgt für die lückenlose Abdeckung des nachlaufenden Haftpflichtrisikos aus der vorangegangenen ärztlichen Tätigkeit und bietet zudem auch den Erben finanziellen Schutz vor möglichen Schadensersatzforderungen. Im Ernstfall stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite:
Wer im Ruhestand gelegentlich ärztlich tätig ist, ist nach der Berufsordnung verpflichtet, sich gegen Schadensersatzansprüche abzusichern. Mit der Ruhestandsversicherung sind u. a. folgende gelegentliche, außerdienstliche Tätigkeiten abgedeckt:
Ihre Nachhaftungsversicherung schützt Sie vor späteren Überraschungen: Denn Schadenursache und Schadeneintritt fallen oft zeitlich auseinander. Damit besteht das Risiko, dass Schadenersatzansprüche aus Ihrer beruflichen Tätigkeit als Arzt in die Zeit des Ruhestandes fallen. Wussten Sie, dass Ansprüche erst nach maximal 30 Jahren verjähren?
Entscheidend ist zudem das Schadenereignis, also das Ereignis, als dessen Folge der Schaden der Schaden beim Patienten tatsächlich eingetreten ist. So ist beispielsweise bei einer fehlerhaften Medikamentenverordnung nicht der Zeitpunkt der Verordnung, sondern der Zeitpunkt der durch die Einnahme verursachten Schädigung maßgeblich.
Nicht vergessen: Wenn ein Arzt seinen Beruf inzwischen aufgegeben hat, seine ärztliche Approbation zurückgegeben hat oder verstorben ist und damit nicht mehr für seine berufliche Tätigkeit haftpflichtversichert ist, haften er oder seine Erben mit ihrem Privatvermögen. Also, schützen Sie nicht nur sich, sondern auch Ihre Erben jetzt mit der Nachhaftungsversicherung!