Haftpflichtschutz für den Ruhestand

Wer in den Ruhe­stand geht, ist nicht vor Schadens­ansprüchen früherer Patienten gefeit. Der Zeit­punkt des Schaden­eintritts ist dabei ent­scheidend für die Ab­sicher­ung – über die bisherige Berufs­haft­pflicht oder die soge­nannte Nach­haftungs­versicherung. Die Ruhe­stands­versicherung bietet darüber hinaus Schutz bei gelegent­lichen ärztlichen Tätig­keiten.

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Ihre Vorteile mit der Nachhaftungsversicherung

Die Nach­haft­ungs­ver­sicher­ung sorgt für die lücken­lose Ab­deckung des nach­laufenden Haft­pflicht­risikos aus der voran­ge­gangenen ärzt­lichen Tätig­keit und bietet zudem auch den Erben finan­ziellen Schutz vor möglichen Schadens­ersatz­forder­ungen. Im Ernst­fall stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite:

  • Wir prüfen für Sie Patienten­forder­ungen

  • Wir wehren unbe­rechtigte Haftungs­ansprüche ab

  • Wir begleichen im Falle eines Falles den Schaden

  • Wir übernehmen die not­wendigen Gut­achter-, Gerichts- und Anwalts­kosten

 
 

Zusätzlich Ruhestandsversicherung abschließen

Wer im Ruhe­stand gelegent­lich ärztlich tätig ist, ist nach der Berufs­ordnung verpflichtet, sich gegen Schadens­ersatz­ansprüche abzu­sichern. Mit der Ruhe­stands­versicher­ung sind u. a. folgende gelegent­liche, außer­dienst­liche Tätig­keiten abge­deckt:

  • Erweiterter Straf­rechts­schutz für die ärzt­liche Tätig­keit
  • Ärztliche Freunds­chafts­dienste im Bekannten- und Ver|wandten­kreis
  • Behandlung von Not­fällen und Erste Hilfe Leistungen
  • Kassenärztliche Notfall­dienste
  • Beratende (nicht behandelnde) Konsiliar­tätig­keit
  • Ärztliche Gutachter­tätig­keit

Der beruhigende Schutz gegen Schadens­an­sprüche – für einen Ruhestand, der seinen Namen verdient

Ihre Nach­haftungs­versicherung schützt Sie vor späteren Über­raschungen: Denn Schaden­ursache und Schaden­eintritt fallen oft zeit­lich aus­einander. Damit besteht das Risiko, dass Schaden­ersatz­an­sprüche aus Ihrer beruf­lichen Tätig­keit als Arzt in die Zeit des Ruhe­standes fallen. Wussten Sie, dass Ansprüche erst nach maximal 30 Jahren ver­jähren?
 
Ent­scheidend ist zudem das Schaden­ereignis, also das Ereignis, als dessen Folge der Schaden der Schaden beim Patienten tat­säch­lich einge­treten ist. So ist beispiels­weise bei einer fehler­haften Medi­kamenten­ver­ordnung nicht der Zeit­punkt der Ver­ordnung, sondern der Zeit­punkt der durch die Ein­nahme ver­ur­sachten Schädigung maß­geblich.

Schützen Sie auch Ihre Erben

Nicht vergessen: Wenn ein Arzt seinen Beruf in­zwischen auf­gegeben hat, seine ärzt­liche Approbation zurück­gegeben hat oder verstorben ist und damit nicht mehr für seine beruf­liche Tätig­keit haft­pflicht­versichert ist, haften er oder seine Erben mit ihrem Privat­vermögen. Also, schützen Sie nicht nur sich, sondern auch Ihre Erben jetzt mit der Nach­haftungs­versicherung!

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