Altersarmut ist für Praxismitarbeiterinnen eine reale Gefahr – darin sind sich die Rentenexperten der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) einig. Wer sich heute auf sein Rentenalter freuen will, kommt um eine zusätzliche Altersversorgung nicht herum.
Für Entgeltumwandlungen der Mitarbeiter sieht dieser Tarifvertrag weiterhin einen Arbeitgeberzuschuss von 20 %, mindestens 10 Euro monatlich, (pauschalierte Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis des Arbeitgebers) vor.
Das Wahlrecht, welche Variante des bAV-Beitrages sie wünscht, kann die Mitarbeiterin innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Tarifvertrages bzw. nach Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses oder dem Auslaufen einer bestehenden VL-Vereinbarung ausüben. Wird das Wahlrecht nicht innerhalb dieser drei Monate ausgeübt, ist der (höhere) bAV-Beitrag anstelle der vermögenswirksamen Leistungen zu zahlen, es sei denn, dass eine bestehende VLVereinbarung weiter bespart werden soll.
Bei Abschluss neuer Verträge ab dem 01.01.2015 hat die Mitarbeiterin ausschließlich Anspruch auf den bAV-Beitrag anstelle der vermögenswirksamen Leistungen, die dadurch ab 2015 zugunsten eines einheitlichen Arbeitgeberbeitrages zur bAV für Neuabschlüsse entfallen.
Im Rahmen der Entgeltumwandlung können laufendes Gehalt, Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen in bAV-Beiträge umgewandelt werden.